Versetzungsbestimmungen
Rechtliche Grundlagen zum Versetzen und Wiederholen
Aus der:
3.Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I
(Sekundarstufe I-Verordnung- Sek I-V)
Vom 02. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.200),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 26])
§ 15
Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen
(1) Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der Jahresnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern.
(2) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung und über das Verlassen des Gymnasiums nach der Jahrgangsstufe 7 gemäß § 45 Abs. 5. Versetzt wird, wer in den im Schuljahr erteilten Fächern die für die besuchte Schulform geltenden Versetzungsvoraussetzungen erfüllt. In begründeten Fällen kann die Klassenkonferenz in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird. Schülerinnen und Schüler, die versetzt wurden, können den Bildungsgang ohne Antrag auch dann fortsetzen, wenn sie die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben oder sich dadurch die Höchstverweildauer verlängert.
§ 16
Nachprüfungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 eine Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich ablegen, um
- nachträglich versetzt zu werden,
- das Gymnasium gemäß § 45 Abs. 5 nicht verlassen zu müssen oder
- eine Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8 gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 zu erreichen.
Die Klassenkonferenz stellt fest, wer für eine Nachprüfung in Betracht kommt.
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder Lernbereich genügt, um eines der Ziele gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu erreichen.
(3) Für die Nachprüfung bildet die Schulleitung einen Prüfungsausschuss. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
- ein Mitglied der Schulleitung als das den Vorsitz führende Mitglied,
- die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und
- eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und stellt fest, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
(4) Wurde die Nachprüfung oder ein Teil der Nachprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Nachprüfung als nicht bestanden. Kann die Schülerin oder der Schüler aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an einem Teil der Nachprüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich nachgewiesen werden. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt gegebenenfalls einen neuen Nachprüfungstermin fest, sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt ist.
§ 53
Versetzen, Wiederholen im kooperativen System
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.
(2) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wer
- in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
§ 56
Versetzen, Wiederholen im integrativen System
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.
(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt § 53 Abs. 2.
(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß § 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 4 erfüllt.
(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schul-organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Sofern in der zu wiederholenden Jahrgangsstufe bildungsgangbezogene Klassen gebildet sind, erfolgt die Wiederholung in der EBR-Klasse.
§ 57
Abschlüsse im integrativen System
(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.
(2) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer
- in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.
(3) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer
- in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,
- in A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
- in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
- in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei dürfen keine ungenügende Leistung und höchstens zwei mangelhafte Leistungen vorliegen.
Es darf höchstens eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.
(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
- in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
- im A-Kurs mindestens gute Leistungen,
- in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und
- in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.
Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.
(6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.
Notenchlüssel:
1 - sehr gut 4 – ausreichend
2 – gut 5- mangelhaft
3 – befriedigend 6 - ungenügend